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Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft
Barrierefreiheit als gesetzliche Pflicht: Was das BFSG jetzt für Websites bedeutet

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist im Juni 2025 in Kraft getreten – es hat als Resultat die gesetzliche Pflicht zur barrierefreien Gestaltung zahlreicher Online-Shops und Unternehmens-Websites.
Anbieter von Produkten und Dienstleistungen online müssen demnach sicherstellen, dass ihre Angebote neuen Standards entsprechen. Eine Nichtbeachtung der Benutzerregeln kann zu Mahnungen bis hin zu erheblichen finanziellen Konsequenzen führen.
Nötige Anpassungen durch die jetzt gültigen gesetzlichen Vorschriften, bergen auch die Chance, breitere Zielgruppen mit einem angenehmen Nutzererlebnis zu erreichen.
Was im Einzelnen gilt und wie Sie die Gesetzesänderungen in einen Wettbewerbsvorteil umwandeln können, erfahren Sie hier.
Das Inhaltsverzeichnis leitet Sie direkt zum Kapitel Ihrer Wahl:
Inhaltsverzeichnis
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Wann tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft?
Was muss auf der Website umgesetzt werden?
Wer ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen?
Für wen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nicht?
Welche Auswirkung hat eine Nichtkonformität auf Websites und Unternehmen?
Sind Sie vom BFSG betroffen? Zum Test
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) schreibt digitale Barrierefreiheit für bestimmte Produkte und Dienstleistungen vor. Menschen etwa mit visuellen Einschränkungen soll ein einfacherer Zugang zu Angeboten und Abläufen ermöglicht werden, etwa in Online-Shops mit ihren digitalen Buchungs- und Zahlungsfunktionen.
Wer digitale Produkte oder Dienstleistungen anbietet, muss seine Website barrierefrei zugänglich machen – sonst besteht das Risiko von Fristsetzungen und Bußgeldern.
Das BFSG ist aber auch eine Chance: Mit der richtigen Agentur an Ihrer Seite lässt sich Ihre bestehende Website voraussichtlich zügig anpassen – und dabei reichweitenstärker und nutzerfreundlich verbessern.
Wann tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft?
Das Gesetz ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten und gilt verbindlich für alle betroffenen Unternehmen in Deutschland. Handelt es sich um betroffene Produkte und Dienstleistungen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes angeboten wurden, gilt eine schrittweise Übergangsfrist bis einschließlich 27. Juni 2030 (§ 38 BFSG). Ab dem 28. Juni 2025 angebotene Produkte und Dienstleistungen hingegen müssen nach BFSG Kriterien von Anfang an barrierefrei sein.
Um den Anforderungen rechtzeitig gerecht zu werden, empfehlen sich zeitnahe Anpassungen der bestehenden Website – auch aus Wettbewerbs-Gründen. Denn die gesetzlichen Regelungen werden mit großer Wahrscheinlichkeit einen Wettbewerbsvorteil für nutzerfreundlichere Angebote nach sich ziehen – wie vom Gesetz auch beabsichtigt.
Das muss auf Ihrer Website jetzt technisch umgesetzt werden
Jetzt geht es technisch ein wenig ins Detail: Das BFSG fordert konkret, dass Websites mindestens den Anforderungen der
Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Level A und dem strengeren Level AA entsprechen. Empfohlen wird sogar die Orientierung an den strengeren WCAG 2.2, um zukunftssicher aufgestellt zu sein.
Beispiele für Anforderungen der WCAG 2.1 Level AA:
- Mehrere visuelle Hinweise [Focus Visible]: Alle interaktiven Elemente müssen mit der Tastatur ansteuerbar sein und visuell hervorgehoben werden, wenn sie den Tastaturfokus erhalten, um die Navigation für Menschen mit Sehbehinderung zu erleichtern.
- Farbkontraste [Kontrast (Minimum)]: Der Text auf Ihrer Website sollte sich ausreichend von seinem Hintergrund abheben, damit ihn Menschen mit eingeschränkter Sicht problemlos lesen können.
- Eingabefeld-Beschriftungen [Input Purpose]: Bei Formularfeldern, die Benutzereingaben erfordern, sollten die benötigten Informationen klar angegeben werden. Felder wie Name, Telefonnummer oder Adresse müssen durch entsprechende Beschriftungen und/oder Platzhalter definiert sein. Dies hilft insbesondere Benutzern von Assistenztechnologien, die Eingabefelder korrekt zu identifizieren und auszufüllen.
Die Richtlinien der WCAG 2.1 wurden in diesem Jahr in der WCAG 2.2 ergänzt und betreffen unter anderem die Zugänglichkeit von Inhalten, die Anpassbarkeit der Benutzeroberfläche und die Flexibilität bei der Ansteuerung von Website-Elementen. Es wird empfohlen, sich vorbeugend an den strengeren Kriterien des 2023 definierten Levels A und AA der WCAG 2.2 zu orientieren.
Drei der neuen Kriterien des Levels AA der WCAG 2.2, die über die Basisanforderungen hinausgehen, lauten wie folgt:
- Mindestgröße für Klickflächen [Target Size Minimum]: Anklickbare Bereiche Ihrer Website müssen eine Mindestgröße von 24×24 Pixeln aufweisen. Eine Ausnahme hiervon stellen etwa Linktexte innerhalb eines Blogbeitrags dar. Diese Vorgabe hilft Menschen dabei, die Website leichter zu navigieren.
- Barrierefreie Authentifizierung [Accessible Authentification (Minimum)]: Wenn ein Authentifizierungsprozess auf kognitiven Fähigkeiten wie dem Lösen einer Rechenaufgabe beruht, muss eine alternative, nicht-kognitive Methode angeboten werden – z. B. die Auswahl eines Bildes.
- Dragging Movements [Ziehbewegungen]: Werden Optionen der Navigation angeboten, die mit Wisch- oder Ziehbewegungen funktionieren, so müssen diese Optionen auch mithilfe eines Klicks oder Tippens funktionieren.
Für welche Unternehmen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Diese Unternehmen sind vom BFSG betroffen:
- Online-Shops, Plattformen mit Zahlungsfunktion, Terminbuchung o. Ä.
- Unternehmen mit 10 oder mehr Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von über 2 Millionen Euro, sofern sie bestimmte digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbieten (§ 1 Abs. 2 BFSG)
Für wen gilt das BFSG nicht?
Generell gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nicht für Kleinstunternehmen, private Seiten und B2B Unternehmensauftritte, sowie reine Präsentationswebsites, sofern diese klar als solche erkennbar sind.
Ausnahme Kleinstunternehmen: Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von maximal 2 Millionen Euro, solange sie keine betroffenen Produkte anbieten (§ 1 Abs. 2 BFSG). Kleinstunternehmen, die ausschließlich Dienstleistungen anbieten, sind ebenfalls nicht betroffen.
Ausnahme privater und B2B-Angebote: Private Websites und B2B-Shops, die ausschließlich Dienstleistungen und Produkte an andere Unternehmen verkaufen und unzugänglich für Verbraucher sind, sind ausgenommen. B2B-Shops müssen jedoch klar als solche identifizierbar sein und dürfen keine Produkte oder Dienstleistungen für Endverbraucher anbieten.
Ausnahme Präsentationswebsites: Websites, die ausschließlich der Präsentation des Unternehmens dienen und keine Shops mit Zahlungsabwicklung besitzen, sind ebenfalls ausgenommen.
Anforderungen für betroffene Websites:
Gesamtseitenbetroffenheit: Wenn Ihre Website betroffen ist, müssen nicht nur der Shop und die Startseite, sondern auch Kontaktformulare, Terminbuchungssysteme, Blogbeiträge und andere Unterseiten barrierefrei sein.
Drittanbieter-Tools: Auch von Drittanbietern bezogene Cookie-Banner auf Ihrer Website müssen den Anforderungen des BFSG entsprechen, es sei denn, Ihr Unternehmen gehört zu den ausgenommenen Kategorien.
Was sind mögliche Konsequenzen einer nicht BFSG konformen Website?
Verstöße gegen das Gesetz werden kontrolliert. Wer nicht rechtzeitig handelt, riskiert:
- Abmahnungen
- Bußgelder bis zu 100.000 €
- Stilllegung der Website durch Behörden
Ist Ihre Website vom BFSG betroffen? – Machen Sie hier den Test
Um zu überprüfen, ob das BFSG auch Ihre Website betrifft, können Sie online einen kostenlosen BFSG Check durchführen. Lesen Sie weiter, wenn Sie erfahren möchten, welche weiteren Vorteile eine barrierefreie Website hat und was Sie zur Einhaltung des Gesetzes als Nächstes tun können.
Barrierefreiheit bringt Vorteile – für alle
Als große Chance im Wettbewerb können die neuen gesetzlichen Regeln zur Barrierefreiheit natürlich auch gesehen werden – selbst für Anbieter, die nicht direkt unter die neuen gesetzlichen Vorschriften fallen. Durch klar strukturierte digitale Angebote und Abläufe kann sich die Attraktivität durch Übersichtlichkeit für rundweg alle Konsumenten verbessern.
Google und aufstrebende KI-Antwortmaschinen wie ChatGPT Search oder Perplexity öffnen zudem große Chancen, in den zunehmend beliebten Antworten (z.B. den neuen AI Overviews bei Google) aufzutauchen, denn Barrierefreiheit von Webseiten ist für Crawler „sichtbar“. Die Chancen sind auf Seite der Betreiber technisch zu erhöhen, dass Interessierte direkt an die richtigen Stellen einer Website geschickt und damit zumindest Leads erzeugt, wenn nicht unmittelbar Geschäftsabschlüsse angestoßen werden.
Eine klar strukturierte, barrierearme Website sorgt für:
- Bessere Lesbarkeit, geringere Absprungrate
- Längere Verweildauer der Besucher
- Erhöhte Ausspielrate bei Google, denn Nutzerfreundlichkeit ist ein Rankingfaktor!
- Höhere Konversion durch verständliche Inhalte und intuitive Bedienung
Besonders im Wettbewerb um Sichtbarkeit in der Google-Suche – oder bei KI-gestützten Antworten – zahlt sich eine gut strukturierte, zugängliche Website mehrfach aus.
Website jetzt nachrüsten – mit technischer & strategischer Unterstützung
Wer schnell handelt, kann viel gewinnen. Um Ihre Website sicher, rechtssicher und leistungsfähig umzubauen, ist professionelle Unterstützung sinnvoll. Eine spezialisierte Agentur wie OUTLINE bietet Ihnen:
✅ Kostenlosen BFSG-Check
Sie senden Ihre Domain – wir prüfen, ob Ihre Website betroffen ist und wie sie technisch dasteht.
✅ Konkrete Analyse & Handlungsempfehlung
Sie erhalten einen Maßnahmenplan zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen – wahlweise zur internen Umsetzung oder durch unser Team.
✅ Ganzheitlicher Relaunch
Barrierefreiheit, Nutzerfreundlichkeit, SEO: Wir machen Ihre Seite fit – rechtlich wie strategisch.
Das BFSG gilt, schon jetzt ist Handlungsbedarf
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist in Kraft. Wer jetzt reagiert, kann Risiken vermeiden – und gleichzeitig seine Sichtbarkeit verbessern.
Nutzen Sie die Chance, Ihre Website modern, rechtskonform und nutzerzentriert aufzustellen.
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